Produkte und Leistungen

Ich bin im Ausland hospitalisiert. Kann mich Assura unterstützen?

Je nach abgeschlossener Versicherungsdeckung kann Ihre Versicherung Ihnen bei Krankheit oder Unfall im Ausland beistehen und gewisse Kosten übernehmen.

Hilfeleistung im Ausland und Rückführungen werden von unserer Hilfeleistungsorganisation koordiniert. Diese ist für Kunden mit den folgenden Zusatzversicherungen rund um die Uhr unter der Nummer +41 21 721 44 88 erreichbar. Mondia, Mondia Plus, Aventura, Complementa Plus, Natura R3, Optima, Optima Varia, Optima Plus, Optima Plus Varia, Ultra, Ultra Varia, Priveco, Priveco Varia, Priveco Plus, Priveco Plus Varia, Previsia Plus, Previsia Maxi, und Previsia Extra.

Nachfolgend finden Sie die verschiedenen im Ausland garantierten Leistungen für jede einzelne unserer Versicherungen. Konsultieren Sie einfach Ihre Versicherungspolice, um zu prüfen, von welchen Deckungen Sie profitieren. Damit Sie jederzeit Zugang zu Ihrer Police haben, empfehlen wir Ihnen, ein Konto in unserem Kundenbereich zu eröffnen. Diese gesicherte Plattform ermöglicht es Ihnen, Ihren Vertrag schnell und mühelos zu verwalten.

Sie haben unsere Reiseversicherung Mondia noch nicht abgeschlossen? Kontaktieren Sie einen Berater, damit Sie alle wichtigen Informationen zu dieser Versicherung erhalten, die eine optimale Übernahme der Heilungskosten im Ausland bietet.

Hilfeleistungsvereinbarung für Touristen

Im Ausland garantierte Leistungen für jede einzelne unserer Versicherungen

Weshalb wird mir empfohlen, Generika zu kaufen?

Damit Sie Einsparungen erzielen können, empfiehlt Ihnen Assura, Generika zu kaufen. Es handelt sich um Medikamente, deren Patentschutz abgelaufen ist. Diese Produkte weisen dieselbe Zusammensetzung, Menge und Wirksamkeit auf wie die Originalmedikamente. Da jedoch die Forschungskosten wegfallen, können sie 20 bis 50% günstiger verkauft werden.

Beim Kauf von Originalmedikamenten, für die um mindestens 20% günstigere Generika existieren, beträgt Ihr Selbstbehalt 40% des Medikamentenpreises (statt 10%). Bitten Sie also Ihren Arzt, Ihnen wenn möglich weniger teure Generika zu verordnen. Fragen Sie auch Ihren Apotheker um Rat. Dieser kann das von einem Arzt verordnete Originalpräparat durch ein günstigeres Generikum ersetzen.

Hier finden Sie die Generikaliste des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Mir wurde mitgeteilt, dass die Kosten für meine Medikamente nicht übernommen werden. Weshalb?

Einige alternative Modelle setzen den Bezug von Arzneimitteln über anerkannte Apotheken voraus. Die Liste der anerkannten Apotheken für die verschiedenen Modelle ist auf folgenden Seiten zu finden:

Ich möchte eine Auslandreise unternehmen. Was muss ich in Bezug auf die Versicherungsdeckung beachten?

Bei einem medizinischen Notfall im Ausland kann sich die Versicherungsdeckung der Krankengrundversicherung (KVG) als unzureichend erweisen.

Aufenthalt im EU-/EFTA-Raum

Kostenübernahme bei notfallmässigen Behandlungen gemäss den Bedingungen des jeweiligen Landes und den bilateralen Abkommen. Die in gewissen Ländern gültige Kostenbeteiligung kann erhebliche Kosten zulasten des Versicherten verursachen. Dies gilt beispielsweise für Frankreich, wo die vom Versicherten zu tragenden Kosten bis zu 35% der Behandlungskosten ausmachen können. Vergessen Sie nicht, Ihre Versichertenkarte mitzunehmen. Sie ermöglicht eine reibungslose Abwicklung, falls Sie in einem Land der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) dringende Pflegeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Aufenthalt in den übrigen Ländern

Wir übernehmen die Kosten bei notfallmässigen Behandlungen. Dabei übernehmen wir höchstens das Doppelte des Betrages, der in der Schweiz im Wohnkanton des Versicherten vergütet worden wäre. In einigen Ländern wie zum Beispiel den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Japan können die Behandlungskosten rund drei- bis viermal höher ausfallen als in der Schweiz.

Besondere Deckung

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Versicherungsschutz zu überprüfen, bevor Sie Ihre Ferien antreten. Unsere Reisezusatzversicherung Mondia Plus übernimmt insbesondere die Kostenüberschreitungen und garantiert die Lieferung notwendiger Medikamente, die vor Ort sonst nicht erhältlich wären. Einen Berater kontaktieren

Schadensfälle infolge Kriegshandlungen, Aufruhr oder Massenbewegungen, terroristischer Handlungen, Sabotage oder ähnlicher Ereignisse sind von unseren Reiseversicherungen Mondia und Mondia Plus ausgeschlossen (Art. 4.1.13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Daher raten wir Ihnen dringend, die Rubrik «Reisehinweise» auf der Internetseite des EDA zu beachten, die Sie über die aktuelle Situation in verschiedenen Ländern (ausser den Ländern Westeuropas) und die allfälligen Risiken, denen Sie sich bei einem Aufenthalt aussetzen, informiert.

Erinnerungsstütze und Medikamentenmerkblatt

Damit Sie vor Ferienantritt auch bestimmt nichts vergessen, empfiehlt Ihnen Assura das Merkblatt für kluge Reisevögel. Darin finden Sie eine Checkliste mit den wichtigsten zu überprüfenden Punkten – von eventuell zu erledigenden Behördengängen über Reiseführer bis hin zu Strandartikeln. Entdecken Sie ausserdem unser Medikamentenmerkblatt und treten Sie Ihren Urlaub entspannt an.

Können alle Operationen stationär durchgeführt werden?

Um die Kostensteigerung im Gesundheitswesen einzudämmen, übernimmt Assura die Kosten für die folgenden Operationen nur, wenn diese ambulant durchgeführt werden, es sei denn, es liegt eine ärztliche Begründung vor. Mit dieser Massnahme können bedeutende Einsparungen erzielt werden, die den Versicherten zugutekommen.

Assura erteilt bei gewissen Eingriffen die Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt nur, wenn Assura bzw. ein von Assura benannter Vertrauensarzt hierfür eine detaillierte medizinische Begründung erhält. Ohne plausible medizinische Begründung erteilt Assura für die nachfolgenden Eingriffe nur bei ambulanter Durchführung eine Kostengutsprache:

  • Arthroskopische Meniskusoperationen
  • ORL-Eingriffe (Septumplastik, Conchotomie, endonasale Polypektomie, Naseneingangskorrektur, Nasenspitzenkorrektur, endoskopische Nasentoilette, Nebennasenhöhlentoilette)
  • Einseitige Varizen-OP
  • Gynäkologische Eingriffe (Hysteroskopie diagnostisch, Hysteroskopie mit Curettage und/oder Biopsie, Hysterosalpingographie, Interruptio, laparoskopische Sterilisation, diagnostische Laparoskopie, nicht chirurgische Endometriumdestruktion (Cavatherm, Rollerball, Thermachoice, NovaSure))
  • Hämorrhoiden
  • Hammerzehen
  • Epikondylitis (Tennisarm)
  • Carpaltunnelsyndrom
  • Polysomnographie

Assura legt grossen Wert darauf, dass der Eingriff in jedem Fall übernommen wird, ob er nun ambulant oder aus prä-, intra- oder postoperativen medizinischen Gründen stationär durchgeführt wird.

Bei offenen Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen unser medizinischer Dienst unter der Nummer 0842 277 872 zur Verfügung.

Was bietet Assura Versicherten, die Fitness betreiben möchten?

Dank der Partnerschaft mit Let's Go Fitness bietet Ihnen Assura 20% Rabatt auf Ihr Jahresabonnement des Typs Z.

Um dieses Angebot zu nutzen, weisen Sie einfach Ihre Assura-Versichertenkarte (oder Ihre Versicherungspolice) vor. Das Angebot gilt unabhängig von der Versicherungsdeckung.

  • Zugang zur allen Studios der grössten Fitnesskette mit einem einzigen Abonnement
  • Ausarbeitung und Weiterentwicklung von persönlichen Trainingsprogrammen
  • Zahlreiche abwechslungsreiche und effiziente Gruppenkurse
  • Wellnessbereich (Hamam, Sauna, Whirlpool)
  • Möglichkeit,das Abonnement kostenlos und ohne Nachweis während sieben bis 90 Tagen im Jahr auszusetzen
  • Zahlungserleichterung: Zahlung in höchstens vier Raten ohne Zusatzkosten

Vollständige Liste der Clubs

Was unternimmt Assura, um die Prämienerhöhungen einzuschränken?

Assura tut im Rahmen der Möglichkeiten alles, um die Kosten für ihre Versicherten gering zu halten: Rechnungskontrolle, Tarifverhandlungen, Förderung von Generika usw.

In der Rolle als verantwortungsbewusster Versicherer für verantwortungsbewusste Versicherte ist dies eines der Kernanliegen von Assura.

Kann ich mich in jedem beliebigen Kanton hospitalisieren lassen?

Seit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 können Sie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Ihren Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung neu auch eine Einrichtung ausserhalb Ihres Wohnkantons wählen. Folgende Einschränkungen sind dabei jedoch zu beachten:

  • Es muss sich um ein sogenanntes Listenspital handeln. Dies bedeutet, dass das betreffende Spital hinsichtlich der Art der Erkrankung auf der Spitalliste des Kantons, in dem Sie sich behandeln lassen, aufgeführt sein muss.
  • Die behandelte Erkrankung muss einem der Fälle entsprechen, die im Rahmen der in der kantonalen Spitalliste aufgelisteten Leistungsaufträge festgelegt sind. Diese können durch eine jährliche Quote beschränkt werden.
  • Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Spitalkosten nur in der Höhe des in Ihrem Wohnkanton geltenden Tarifs. Somit müssen Sie unter Umständen erhebliche Kosten selbst tragen, sollte der Tarif des gewählten Spitals denjenigen Ihres Wohnkantons überschreiten.

Ihre Spitalzusatzversicherung für die Privatabteilung bleibt daher eine unerlässliche Ergänzung, mit der Sie über freie Arztwahl und, je nach abgeschlossener Kategorie, über den Komfort eines Ein- oder Zwei-Bett-Zimmers sowie über die Möglichkeit verfügen, eine Spitaleinrichtung in der gesamten Schweiz zu wählen.

Über nachstehende Links finden Sie die entsprechenden Listen für jeden Kanton.

Wichtig: Vor jedem Spitalaufenthalt muss Assura ein Antrag auf Kostengutsprache übermittelt werden. Hierfür verwenden Sie bitte das Formular «Meldung eines Spitalaufenthaltes».

Karte der Grossregionen der Schweiz

Genferseeregion

Espace Mittelland

Nordwestschweiz

Ostschweiz

Zentralschweiz

Zurich

Tessin

Ich habe eine Leistungsabrechnung erhalten. Wie ist diese zu verstehen?

Nach jeder Kostenbearbeitung erhalten unsere Kunden eine Leistungsabrechnung, worin die Beträge der von Assura erbrachten Leistungen sowie die eventuelle Beteiligung des Versicherten an seinen Gesundheitskosten aufgeführt sind.

Einige zusätzliche Definitionen:

  • Gewählte Franchise – Bis zum Erreichen dieses Betrages gehen die anerkannten Behandlungskosten zu Ihren Lasten.
  • Anerkannter Betrag – Die vom Versicherer gemäss den Bedingungen der Grund- oder Zusatzversicherung übernommenen Behandlungskosten. Die nicht anerkannten Leistungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Versicherten.
  • Kostenbeteiligung des Versicherten – Besteht aus Franchise, Selbstbehalt (bis zur Höhe von CHF 700 jährlich für Erwachsene) und dem Spitalbeitrag (CHF 15 täglich bei Spitalaufenthalt). Die Franchise und der Selbstbehalt werden pro Kalenderjahr berechnet, das heisst vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Wir sind bestrebt, für jeden Rechnungsversand eine einzige Abrechnung zu erstellen. Es kann allerdings vorkommen, dass für die Vergütung Ihrer Kosten mehrere Abrechnungen erstellt werden müssen.

Meine Leistungsabrechnung verstehen

Lohnt sich die Wahl eines Alternativmodells bei der Grundversicherung?

Falls Sie sich für ein solches Modell entscheiden, akzeptieren Sie auch die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze dieser Modelle (Ärztenetzwerk, Partnerapotheken usw.). Diese Grundsätze wirken sich positiv auf Ihre Prämien aus.

Wie viel Zeit habe ich, um die Rechnungen für meine Behandlungskosten einzusenden?

Ab Erhalt der Rechnung haben Sie bei der Grundversicherung (KVG) fünf Jahre und bei Zusatzversicherungen (VVG) zwei Jahre Zeit, um die Rückerstattung der Kosten zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt Ihr Anspruch auf Rückerstattung.

Mir wurde mitgeteilt, dass ein Überweisungsschein nötig ist. Was muss ich tun?

Alternative Modelle sind kostengünstiger, setzen jedoch das Einhalten bestimmter Regeln voraus um Kosten zu sparen. Der Überweisungsschein des Hausarztes ist für alle Spezialisten (Ärzte) nötig, ausser für Gynäkologen, Augenärzte, Chiropraktiker, Kinderärzte bis zum 12. Lebensjahr des Kindes (nur ausgewählte Modelle) und bei Notfällen.

Der Überweisungsschein muss der Rechnung des Spezialisten beigefügt oder innerhalb von 30 Tagen an Assura gesendet werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Kosten nicht mehr erstattet.

Ich habe meine Rechnungen vor geraumer Zeit eingereicht. Wann erhalte ich Ihre Kostenbeteiligung?

90% der Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen zurückerstattet. Wenn Sie nicht alle Ihre Rückerstattungen innerhalb dieser Frist erhalten haben, bitten wir Sie um Geduld.

Muss ich meine Behandlungskosten vor der Rückerstattung selbst bezahlen (Systeme «Tiers garant» und «Tiers payant»)?

«Tiers garant» und «Tiers payant»

Das Gesetz zur Grundversicherung sieht zwei Systeme zur Rückerstattung der Rechnungen vor:

  • «Tiers garant»: Der Patient bezahlt die Rechnung seines Arztes oder seiner Apotheke und fordert danach deren Rückerstattung beim Versicherer ein.
  • «Tiers payant»: Der Leistungserbringer sendet die Rechnung an den Krankenversicherer. Anschliessend erhält er vom Krankenversicherer die Rechnung erstattet. Sind die Franchise und/oder der Selbstbehalt des Versicherten noch nicht ausgeschöpft, stellt der Krankenversicherer dem Versicherten die entstandenen Kosten in Rechnung.

Assura hat sich bei der Medikamentenvergütung für das System des «Tiers garant» entschieden. Tatsächlich erreicht der Betrag der Medikamentenrechnungen in den allermeisten Fällen nicht denjenigen der Franchise. Der Versand der Rechnung an den Versicherer verursacht in diesem Fall nur unnötige Verwaltungskosten.

Ab dem 1. Januar 2018 müssen Assura-Kunden, die Sie auf teure Medikamente angewiesen sind, beim Bezug in der Apotheke Beträge ab CHF 200 nicht mehr vorschiessen. In diesem Fall kommt das «Tiers payant»-System zur Anwendung. Bedingung hierfür ist, dass Ihr Apotheker die zwischen dem Krankenversicherer und pharmaSuisse, dem Schweizerischen Apothekerverband (SAV) unterzeichnete Vereinbarung anwendet. Mehr Infos in unserer Pressemitteilung.

Kann ich meine Rechnungen nach und nach einsenden?

Damit wir Ihnen attraktive Prämien bieten können, bemühen wir uns, unsere Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Dafür sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen.

Wir bitten Sie daher, uns Ihre Rechnungen erst zuzusenden, wenn deren Summe den Betrag Ihrer Jahresfranchise übersteigt. Nur so können unnötige Bearbeitungen von Quittungen und Arztrechnungen, die kein Anrecht auf Rückerstattung geben, verhindert werden.

Zu Ihrer Unterstützung stellen wir Ihnen ein Dokument zur Verfügung, mit dessen Hilfe Sie Ihre Kosten in einer Liste erfassen können. Sobald der Totalbetrag Ihre Jahresfranchise überschreitet, besteht kein Grund mehr, das Jahresende abzuwarten: Stecken Sie Ihre Rechnungen einfach in einen Umschlag und schicken Sie sie uns zu.

Unter welchen Umständen werden Zahnbehandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen?

Dabei handelt es sich hauptsächlich um Zahnunfälle, die nicht von einer Unfallversicherung gedeckt sind, und bestimmte schwere Erkrankungen des Kausystems (Art. 17–19a der KLV).

Für eine umfassende Deckung für Zahnbehandlungen siehe Denta Plus.

Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Transportkosten (Ambulanz, Helikopter, Notfalltransporte)?

Ja, zum Teil. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt 50% der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von CHF 500 für planbare Transporte (Art. 26 KLV) und CHF 5’000 für nicht planbare Transporte (Art. 27 KLV) übernommen.

Für eine erweiterte Deckung siehe Complementa Extra.

Ich bin schwanger. Werden meine Behandlungskosten von Assura vollumfänglich übernommen?

Die Mutterschaft umfasst die Schwangerschaft, die Geburt und die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.

Die besonderen Leistungen bei Mutterschaft nach den Artikeln 29 Absatz 2 des KVG und 13–16 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) werden während der ganzen Schwangerschaft ohne Kostenbeteiligung übernommen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Kontrolluntersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen.

Zudem müssen sich Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt (56. Tag um Mitternacht) grundsätzlich nicht mehr an den Kosten für allgemeine medizinische Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG beteiligen.

Während der ganzen Schwangerschaft bleibt jedoch die Kostenbeteiligung bestehen für:

  • Die medizinische Prävention (Art. 26 KVG und Art. 12a–e KLV)
  • Unfälle (Art. 28 KVG)
  • Leistungen bei Geburtsgebrechen (Art. 27 KVG)
  • Den straflosen Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30 KVG)
  • Zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 KVG und Art. 17–19a KLV)

Ich werde vom Leistungserbringer aufgefordert, vor Spitaleintritt einen Kostenvorschuss zu leisten. Was soll ich tun?

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter der Nummer 0800 277 872, bevor Sie den Kostenvorschuss (Depot) bezahlen. Wir beraten Sie gerne.

Ich brauche eine Brille. Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Teil der Kosten?

Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beteiligt sich die obligatorische Krankenpflegeversicherung an den Kosten für Brillengläser und Kontaktlinsen bis zum Betrag von CHF 180 pro Jahr (MiGeL, Ziff. 25.01).

Bei Erwachsenen erfolgt seit dem 1. Januar 2011 keine Kostenbeteiligung nach dem KVG (ausser in Sonderfällen, (MiGeL, Ziff. 25.02).

Für eine umfassendere Kostenübernahme siehe Einzelheiten zu Complementa Extra.

Ich habe einen Unfall gehabt. Bin ich versichert?

Wenn Sie selbstständig, Schüler, Rentner, nicht erwerbstätig sind oder angestellt sind und durchschnittlich weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, müssen Sie die Unfalldeckung zu Ihrer Grundversicherung hinzufügen.

Bei Unfällen werden die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit übernommen (Art. 28 KVG). Das heisst, die gesetzlich vorgesehene Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) wird abgezogen.

Bei einem Unfall müssen Sie das Formular Unfallmeldung ausfüllen, das auf unserer Website verfügbar ist.

Wenn Sie für Unfälle nicht im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung (KVG) versichert sind, wenden Sie sich bitte an die Unfallversicherung (UVG) Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitslosenkasse.

Mein Arzt hat mir ein Medikament verschrieben, aber Assura verweigert die Kostenübernahme. Warum?

Ein ärztlich verschriebenes Medikament wird nicht zwangsläufig übernommen. Es muss auch auf der Spezialitätenliste (SL) oder der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) aufgeführt sein.

Gewisse Medikamente sind auch hinsichtlich der Menge, der Einnahmedauer und der medizinischen Indikation gemäss der SL beschränkt.

Um die Verschreibung von kostengünstigeren Medikamenten (Generika und Biosimilars) zu fördern und so die Gesundheitskosten zu senken, hat der Bundesrat einen Selbstbehalt von 40% für die Medikamente eingeführt, die teurer sind als Produkte mit identischem Wirkstoff.

  • Bei allen auf der SL aufgeführten Medikamenten kommt ein Selbstbehalt von 40% zur Anwendung.
  • Wenn der Arzt aus medizinischen Gründen ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparats verlangt, muss er dies im Rezept so vermerken (Art. 52a KVG).

Werden meine Behandlungskosten vollumfänglich übernommen?

Franchise und Selbstbehalt

Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie im Rahmen der Grundversicherung erbrachten Leistungen. Bevor sie ihre Rechnungen zwecks Rückerstattung dem Versicherer zustellen, muss deren Summe den Betrag ihrer Franchise erreichen. Diese beträgt mindestens CHF 300.

Die Versicherten können unter folgenden Franchisen wählen:

  • Erwachsene: CHF 300, 500, 1’000, 1’500, 2’000, 2’500
  • Kinder: CHF 0, 100, 200, 300, 400, 500, 600

Die Versicherten übernehmen ausserdem 10% der die Franchise überschreitenden Kosten. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich auf CHF 700 für Erwachsene und CHF 350 für Kinder. Bei einem Spitalaufenthalt wird zudem eine Kostenbeteiligung von CHF 15 pro Tag erhoben.

Wieso zahlt die Versicherung nicht immer, wenn ein Rezept vorliegt?

Nicht alles, was der Arzt verschreibt, ist über die Grundversicherung abgedeckt. Aus der Grundversicherung dürfen wir nur das vergüten, was im Gesetz und in den Verordnungen zur obligatorischen Krankenversicherung aufgeführt ist. Viele verordnete Hilfsmittel/Gegenstände und Medikamente dürfen wir somit nur aus entsprechenden Zusatzversicherungen vergüten.

Werden die Sitzungen bei einem Psychologen durch die obligatorische Grundversicherung übernommen?

Bei der Grundversicherung wird unterschieden zwischen:

  • Sitzungen bei einem Psychiater. Es werden höchstens 40 Sitzungen übernommen (für weitere Sitzungen ist ein Arztbericht erforderlich).
  • Sitzungen bei einem delegiert arbeitenden Psychologen. Diese werden übernommen, wenn die Leistungen im Namen des verantwortlichen Psychologen und nach einem klar festgelegten Tarif in Rechnung gestellt werden (höchstens 40 Sitzungen).
  • Seit dem 1. Juli 2022 übernimmt die Grundversicherung die Leistungen von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Damit die Kosten übernommen werden, ist eine ärztliche Anordnung nötig. Ausserdem muss der Leistungserbringer gewisse Voraussetzungen erfüllen (kantonale Zulassung, Diplome, fachliche Weiterbildung) und die Anzahl Sitzungen ist durch klare Kriterien geregelt (maximal 15 Sitzungen, siehe Art. 11b KLV).

Wo bei der Grundversicherung Deckungslücken bestehen, kommen unsere Zusatzversicherungen zum Tragen. Die übernommenen Beträge entnehmen Sie unseren Versicherungsbedingungen.

Ich war bei einem Osteopathen. Übernimmt die Grundversicherung einen Teil der Kosten?

Sitzungen bei einem Osteopathen werden von der Grundversicherung (KVG) nicht übernommen. Die Zusatzversicherung Natura sieht eine Übernahme von mehr als 20 anerkannten Therapien vor, darunter auch die Osteopathie.

Ich möchte Post nach Assura schicken, wie lauten die Postanschriften?

Möchten Sie uns Unterlagen zusenden? Hier sind unsere Korrespondenzadressen:

Versand von Heilungskosten

  • Sie wohnen in der Westschweiz:
Assura
Case postale 4
1052 Le Mont-sur-Lausanne

Begleitblatt - Wohnort in der Westschweiz

  • Sie wohnen in der Deutschschweiz:
Assura
Case postale 9
1052 Le Mont-sur-Lausanne

Begleitblatt - Wohnort in der Deutschschweiz

  • Sie wohnen im Tessin:
Assura
Case postale 10
1052 Le Mont-sur-Lausanne

Begleitblatt - Wohnort im Tessin

Versand verschiedener Dokumente

Assura
Case postale 533
1009 Pully

Begleitblatt - Andere Briefe

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    Assura
    Av. C.-F. Ramuz 70 (Direktion) und 74 (Kundenempfang)
    1009 Pully

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