Kann ich mich in jedem beliebigen Kanton hospitalisieren lassen?
Seit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 können Sie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Ihren Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung neu auch eine Einrichtung ausserhalb Ihres Wohnkantons wählen. Folgende Einschränkungen sind dabei jedoch zu beachten:
- Es muss sich um ein sogenanntes Listenspital handeln. Dies bedeutet, dass das betreffende Spital hinsichtlich der Art der Erkrankung auf der Spitalliste des Kantons, in dem Sie sich behandeln lassen, aufgeführt sein muss.
- Die behandelte Erkrankung muss einem der Fälle entsprechen, die im Rahmen der in der kantonalen Spitalliste aufgelisteten Leistungsaufträge festgelegt sind. Diese können durch eine jährliche Quote beschränkt werden.
- Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Spitalkosten nur in der Höhe des in Ihrem Wohnkanton geltenden Tarifs. Somit müssen Sie unter Umständen erhebliche Kosten selbst tragen, sollte der Tarif des gewählten Spitals denjenigen Ihres Wohnkantons überschreiten.
Ihre Spitalzusatzversicherung für die Privatabteilung bleibt daher eine unerlässliche Ergänzung, mit der Sie über freie Arztwahl und, je nach abgeschlossener Kategorie, über den Komfort eines Ein- oder Zwei-Bett-Zimmers sowie über die Möglichkeit verfügen, eine Spitaleinrichtung in der gesamten Schweiz zu wählen.
Über nachstehende Links finden Sie die entsprechenden Listen für jeden Kanton.
Wichtig: Vor jedem Spitalaufenthalt muss Assura ein Antrag auf Kostengutsprache übermittelt werden. Hierfür verwenden Sie bitte das Formular «Meldung eines Spitalaufenthaltes».
