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Prämienverbilligungen

Die kantonalen Prämienverbilligungen werden nur für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) gewährt.

Die Krankenkassen sind nicht für die Gewährung, Änderung oder Aufhebung von Prämienverbilligungen zuständig. Diese Aufgabe kommt den kantonalen Dienststellen zu. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Dienststelle.

Falls Sie einen Antrag auf Gewährung, Änderung oder Aufhebung von Prämienverbilligungen eingereicht haben, bitten wir Sie abzuwarten, bis uns das zuständige kantonale Organ den Entscheid mitgeteilt hat. Gegebenenfalls werden Sie einen neuen Kontoauszug erhalten. In der Zwischenzeit sind die Prämien zu den vereinbarten Fälligkeitsdaten zu begleichen.

Für alle anderen Fragen zu einer kantonalen Prämienverbilligung ergänzen Sie bitte das untenstehende Formular.

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